Als Fachanwältin für Medizinrecht ist Petra Wichmann-Reiß spezialisiert auf die Vertretung medizinischer Leistungserbringer, wie Ärzte, Zahnärzte etc.
Diese Frage stellen sich immer mehr Menschen. Entgegen der Annahme, dass automatisch der nächste Angehörige für alle persönlichen Belange zuständig ist, wird im Falle der eigenen Entscheidungsunfähigkeit vom Gericht ein gesetzlicher Betreuer bestimmt. Dieser ist in der Regel kein Verwandter oder eine Vertrauensperson, sondern häufig ein „professioneller“ Betreuer, der wirtschaftliche Interessen an der Betreuung hat und vom Betreuten bezahlt werden muss.
Vorsorgevollmacht
Um das zu verhindern, ist es notwendig, eine Vorsorgevollmacht aufzusetzen. Rechtsanwältin Petra Wichmann-Reiß berät ihre Mandanten diesbezüglich umfänglich und setzt Vorsorgevollmachten diese für sie auf.
In der Vorsorgevollmacht wird eine Person des eigenen Vertrauens bevollmächtigt. Im Falle der eigenen Entscheidungsunfähigkeit kann diese Person sofort für den Vollmachtgeber handeln. Es dürfen auch verschiedene Personen für unterschiedliche Belange genannt werden, z.B. für die Vermögens- oder die medizinische Vorsorge.
Es wird genau festgelegt, welche Aufgaben der/die Bevollmächtigte/n wahrzunehmen hat. Des Weiteren ist es wichtig, genaue Regeln aufzustellen, um einem möglichen Missbrauch vorzubeugen. Wichtig ist, dass die von der Vollmacht umfassten Bereiche möglichst genau bezeichnet werden. So kann z.B. eine Person mit der Regelung der finanziellen Angelegenheiten bevollmächtigt werden, während eine andere mit der Umsetzung des Willens einer Patientenverfügung betraut wird. Die Vorsorgevollmacht tritt genau wie die Patientenverfügung erst dann in Kraft, wenn der Vollmachtgeber selbst nicht mehr in der Lage ist z.B. durch einen Unfall oder Demenz eigene Entscheidungen zu treffen. Das bezieht sich sowohl auf kurz- als auch auf langfristige Entscheidungsunfähigkeit.
Wie auch die Patientenverfügung kann auch die Vorsorgevollmacht jederzeit widerrufen oder geändert werden.
Betreuungsverfügung
Im engen Zusammenhang mit der Patientenverfügung und der Vorsorgevollmacht steht die Betreuungsverfügung. Auch hier berät Rechtsanwältin Petra Wichmann-Reiss aus Hamburg umfassend.
Auch in der Betreuungsvollmacht geht es darum, dass der Verfügende selbst darüber bestimmen kann, was/wer im Falle der eigenen Entscheidungsunfähigkeit passieren soll. Das Gericht, welches einen Betreuer bestimmt, muss die in der Verfügung gemachten Vorschläge zur Person des Betreuers berücksichtigen. Der Unterschied zur Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung liegt darin, dass der Verfügende lediglich eine Person bestimmt, die das Vertrauen besitzt, aber nicht regelt wie die Betreuung im Einzelfall erfolgen soll. Es kann ebenfalls festgelegt werden, wen das Gericht auf keinen Fall zum Betreuer ernennen soll.
Eine Betreuungsverfügung ist nur notwendig, wenn keine Vorsorgevollmacht vorhanden ist.
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