Selbstmord ist zwar nicht verboten, aber es gibt kein Recht auf tödliche Medikamentendosis in Deutschland !

Der Staat ist nicht verpflichtet seinen Bürgern den Erwerb von Medikamenten zu erlauben, die unter das Betäubungmittelgesetz fallen, wenn sie damit Selbstmord begehen wollen

So entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf im Dezember des letzten Jahres gegen ein Ehepaar. Das Paar hatte geltend gemacht, daß sie nach reiflicher Überlegung zur Erkenntnis gelangt seien, daß sie ihrem Leben durch eine tödliche Dosis Phenobarbital ein Ende setzen wollen. Selbstmord erspare ihnen einen qualvollen Tod. Dem wollten die Beiden zuvor kommen.

 

Gift

Selbstmord

Sie seien zwar nicht schwer erkrankt, bemerkten aber, daß sie älter würden, erklärten die 1937 und 1944 geborenen Kläger. So ließen ihre körperlichen und geistigen Kräfte langsam nach und so hatten sie beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte BfArm eine tödliche Menge Phenobarbital beantragt.

Die im Grundrecht geschützte Menschenwürde schließe auch das Recht auf ein selbstbestimmtes Ableben, also den Selbstmord, mit ein. Auch europarechtlich stehe ihnen dieser Weg zu.

DasGericht folgte dieser Argumentation nicht, sondern bestätigte seine Rechtsprechung aus den Jahren 2006 – 2013 (2006 (VG Köln, Urt. v. 21.02.2006, Az. 7 K 2040/05) und 2014 (VG Köln, Urt. v. 13.05.2014, Az. 7 K 254/13). Weder aus „dem Grundgesetz“, noch aus der europäischen Menschenrechtskonvention ließe sich ableiten. daß es ein Recht Gäbe, die eine Abgabe von Medikamenten zum Selbstmord erwzingen könne (AZ 7K 14/15)

Dies sei nur möglich, wenn es ein dafür vorgesehenes Gesetzeswerk gäbe. Nach den bislang geltenden gesetzlichen Regelungen ist Selbstmord zwar nicht strafbar, aber die Abgabe von Medikamenten die dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen für einen Selbstmord sei nicht möglich.

Es “ dürfe nur die medizinische Versorgung sichergestellt werden, was beim Erwerb einer tödlichen Substanz aber nicht der Fall sei. Ein Recht auf staatliche Erlaubnis dieses Erwerbs lasse sich weder aus den Grundrechten noch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ableiten“, so das Gericht.

Gegen diese Entscheidung kann von den Klägern Berufung vor dem Oberlandesgericht eingelegt werden. Ob dieses Gericht das Urteil der Vorinstanz bekräftigt ist vor eruoparechtlichem Hintergrund noch nicht ausgemacht. Denn 2010 hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte schon angemerkt, daß Deutschland sich mit der Frage auf einen Anspruch tödlicher Arzneimitteldosen zum Selbstmord beschäftigen müsse.

Der EuGH hatte sich zwar nicht inhaltich geäußert, aber darauf verwiesen, daß von den 42 Unterzeichnerstaaten der europäischen Menschnrechtscharta nur vier eine Regelung dafür gefunden haben. Dort ist es -allerdings nur schwerkranken– Menschen erlaubt, tödliche Medikamentendosen zum Selbstmord zu erwerben.

Sollte also tatsächlich Revision vor dem Oberverwaltungsgericht eingelegt werden, wird für das Ehepaar weder das deustche Grundgesetz, noch die jetzige deutsche Regelung, das Gesetz zur geschäftsmäßigen Sterbehilfe nach §127StGB, hilfreich sein, sein Ziel per Gerichtsentscheid zu erreichen.

Und auch vor dem EuGH könnte die Frage daran scheitern, daß bei de Paar keine lebensbedrohliche Erkrankung vorliegt.

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