Sozialbindung zeitlich begrenzt

Sozialbindung zeitlich begrenzt

Die Sozialbindung von Wohnungen darf nicht unbegrenzt gefordert werden

Damit hatte die Klage einer Wohnungsbaugesellchaft Erfolg

Gemeinde bedauert die Entscheidung. Experten beruhigen.

Sozialbindung zeitlich begrenzt

Werden von Gemeinden verbilligte Grunstücke oder günstige Darlehen vergeben, um Sozialwohnungen zu errichten, so dürfen sie dafür auch eine Belegungsquote für sozialgebundenen Wohnraum fordern (Sozialbindung). Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, daß Investoren oder Wonungsbaugesellschaften solchen vergünstigten Wohnraum auch tatsächich bauen.
So geschehen 1995 in Hannover Langenhagen. Die Gemeinde gewährt nicht nur den Kauf verbilligter Grundstücke, sie gab auch noch günstige Kredite. Dafür verlangte sie aber die Sozialbindung der Wohnungen ohne zeitliche Begrenzung.

Die Nachfolgegesellschaft der damaligen Käufer, die Baugenossenschaft Gartenheim, fühlte sich aber betrogen und klagee zuletzt vor dem Bundsgerichtshof (BGH) ,nachdem es beim Oberlandesgericht Celle gescheitert war. Laut Bundesbaugesetz §88 sei eine unbefristete Bindung nicht statthaft und nicht länger als 15 Jahre möglich.

Das OLG wies die KLage der BG Gartenheimat ab,

In dem Paragraphen stehe auch, daß die Belegungszeiten verlängert werden können, wenn Bauland zur Verfügung gestellt wird, besondere Gruppen gefördert werden sollen, oder Kredite gewährt werden. Hier träfen alle drei dieser Kriterien zu. Der Vertrag sei also rechtens gewesen.

Dem widersprach der BGH und verwies an das OLG Celle zurück (AZ V ZR 176/17)

„Allein der Umstand, dass die Stadt der Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht nur ein Darlehen gewährt, sondern ihr auch die erforderlichen Grundstücke verkauft hat, rechtfertigt keine unbefristete Bindung. Zwar sind Grund und Boden – zumal in städtischen Lagen – ein knappes Gut, das bei einem Verkauf durch eine Stadt an einen Privaten dauerhaft bei diesem verbleibt. Nach der gesetzlichen Ausgestaltung gehört es aber zum Konzept des dritten Förderwegs, dass die öffentliche Hand privaten Investoren nach Möglichkeit werthaltiges, kostengünstiges Bauland zur Verfügung stellt. Gemäß § 88d Abs. 2 Nr. 2 II. WoBauG rechtfertigt eine solche Bereitstellung von Bauland eine Bindung für einen „längeren Zeitraum“ von mehr als 15 Jahren; eine unbefristete Bindung hat der Gesetzgeber dagegen nicht vorgesehen. “ So das Gericht in seiner Pressemitteilung.
Damit ist wieder das OLG Celle am zug. Es muß nun feststellen, wie hoch die finanziellen Vorteile tatsächlich waren und wie lange die Mietpreisbindung für diese Wohnungen gesetzeskonform aufrecht erhalten werden darf.

Experten sehen keine Grund zur Panik

Natürlich könnten nun einige Wohnngen aus der Sozialbindung fallen. Es handele sich aber eher um Einzefälle. Regelungen mit unbegrenzter Mietpreisbindung seien ungeöhnlich. „In der Regel sind für Sozialwohnungen Bindungsfristen zwischen zehn und 40 Jahren vereinbart.“(Zitat Handelsblatt)

 

Bilder: pixabay

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